Da es sich bei den Schiffsfahrten um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt und für die Vertragserfüllung ein spezifischer Termin vorgesehen ist, besteht nach § 312 g Abs.2 Ziff. 9 Bürgerliches Gesetzbuch kein Widerrufsrecht.