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Auf der Homepage des Rechtsanwalts Stefan Taschjian unter http://www.taschjian.com/
finden sich
- Gutachten von Prof. Dr. Pavel Polian zur Leistungsberechtigung ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener (deutsche
und russische Fassung)
- Klageantrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 17.11.2002 für die
Entschädigung ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener
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Klageablehnung am 28.02.2003
VG Berlin: Kein Recht ehemaliger Kriegsgefangener auf Entschädigung
durch Stiftung «Erinnerung, Verantwortung und Zukunft»
Die Neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass
ehemaligen Kriegsgefangenen kein einklagbares Recht auf Entschädigung nach
dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung «Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft» zusteht. Nach Meinung der Richter fehlt es bereits an der
Antragsbefugnis der Antragsteller. (Beschlüsse vom 28.02.2003; Az.: VG 9 A
435.02 und 336.02)
Hintergrund: Das Stiftungsgesetz sieht in § 11 Abs. 3 vor, dass
Kriegsgefangenschaft keine Leistungsberechtigung begründet.
Erstes Verfahren: Zwangsarbeit in deutscher Gefangenschaft Antragsteller
des einen Eilrechtsschutzverfahrens (Az.: VG 9 A 435.02) sind zwei
armenische Staatsangehörige, die während des Zweiten Weltkriegs als
Soldaten der sowjetischen Roten Armee 1941 beziehungsweise 1943 in deutsche
Gefangenschaft geraten waren, wo sie Zwangsarbeit leisten mussten. Unter
Berufung auf ihr Verfolgungsschicksal begehrten sie mit ihrem Eilantrag im
Wesentlichen die Verpflichtung der Bundesstiftung «Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft», ihre Anspruchsberechtigung trotz ihres Status
als ehemalige Kriegsgefangene anzuerkennen sowie das Bundesministerium der
Finanzen als Rechtsaufsichtsbehörde dazu zu verpflichten, der
Bundesstiftung beziehungsweise deren Partnerstiftung, die Stiftung für
Verständigung und Aussöhnung der Russischen Föderation, eine
entsprechende Weisung zu erteilen.
Keine rechtliche Bindung: Die Anträge hatten keinen Erfolg. Wegen
fehlender Antragsbefugnis der Antragsteller seien sie bereits unzulässig.
Zwischen den Antragstellern und der Bundesstiftung bestehe keine rechtliche
Beziehung, wie sich aus dem Wortlaut des Stiftungsgesetzes sowie aus seiner
Gesetzesbegründung ergebe. Gemäß § 10 Abs. 1 Stiftungsgesetz sei die
Bundesstiftung zur Gewährung und Auszahlung von Einmalleistungen weder
berechtigt noch verpflichtet. Sie stelle lediglich ihren
Partnerorganisationen Mittel der Stiftung zur Verfügung, ohne dass dadurch
eine Rechtsbeziehung unmittelbar zu den Antragstellern entstehe.
Moralische und historische Verpflichtung: Daran ändert nach Auffassung
des Gerichts nichts, dass auch gegenüber den Entscheidungen der
Partnerorganisation ein Rechtsweg nicht eröffnet sei. Wie sich auch aus der
Gesetzesbegründung ergebe, sei der Gesetzgeber bei der Schaffung des
Stiftungsgesetzes davon ausgegangen, es bestehe nur eine moralische und
historische Verpflichtung zur Gewährung einer Entschädigung, nicht auch
eine rechtliche. Dem entspreche, dass erst die tatsächliche Gewährung
einer Leistung nach dem Stiftungsgesetz den Verzicht auf das Geltendmachen
etwaiger Forderungen bewirke.
Rechtsaufsicht nur im öffentlichen Interesse: Ein Anspruch der
Antragsteller gegen das Bundesfinanzministerium auf Erteilung einer Weisung
an die Bundesstiftung bezeihungsweise deren Partnerstiftung stehe den
Antragstellern dessen ungeachtet bereits deshalb nicht zu, weil die
staatliche Rechtsaufsicht nicht im Interesse des Einzelnen, sondern allein
im öffentlichen Interesse bestehe.
Zweites Verfahren: Zahlung von 7.669,38 € beantragt Kläger des anderen
Klageverfahrens (Az.: VG 9 A 336.02) sind zwei ehemalige italienische
Militärinternierte, die nach dem 08.09.1943 von deutschen Truppen gefangen
genommen, aufgrund ihrer Weigerung, auf der Seite der deutschen Truppen zu
kämpfen, nach Deutschland verbracht und zur Arbeit gezwungen wurden. Sie
begehren die Feststellung ihrer Leistungsberechtigung und die Verpflichtung
der Bundesstiftung zur Zahlung von jeweils 15.000 DM beziehungsweise
7.669,38 € sowie hilfsweise die Verpflichtung des Bundesfinanzministeriums
und der Bundesstiftung dazu, die International Organisation for Migration
als zuständige Partnerorganisation zur Zahlung anzuweisen.
Prozesskostenhilfe abgelehnt: Den Antrag der Kläger, ihnen für das
Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte die Kammer ab. Der
Klage fehle die hinreichende Erfolgssaussicht. Auch den Klägern dieses
Verfahrens fehle aus den genannten Gründen ein eigenes, einklagbares Recht
gegenüber den Beklagten, weshalb sie nicht klagebefugt seien.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 5. März 2003
Stellungnahme von Kontakte e.V. zu sowjetischen Kriegsgefangenen
Am 28. Febr. 2003 hat das Verwaltungsgericht Berlin einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland und die
Bundesstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" zurückgewiesen: Zwei
ehemalige sowjetische Kriegsgefangene, - vertreten durch den Rechtsanwalt Stefan Taschjian - hatten Rechtsansprüche auf Entschädigung geltend
gemacht.
Die Kläger sind heute 82 und 79 Jahre alt, mussten schwere Zwangsarbeit leisten und leben heute in großer Armut. "Die Antragsteller tragen die
Kosten des Verfahrens", heißt es im Ablehnungsbescheid des Verwaltungsgerichts.
Obwohl im Partnerschaftsvertrag zwischen der Bundesstiftung und der russischen "Stiftung für Verständigung und Aussöhnung" festgelegt wurde,
dass "schnellstmögliche Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter
und an von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene zu erfüllen" sind, wird das Unrecht an den heute schätzungsweise noch 45.000
lebenden ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen weder mit einer
"humanitären Geste" entgolten noch haben sie irgendwelche Rechtsansprüche gegenüber der Bundesregierung. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Berlin
bestätigt. In der Begründung heißt es unter anderem: "Gemäß § 11 Abs. 3
StiftG begründet Kriegsgefangenschaft keine Leistungsberechtigung". Das Gericht relativiert diese Aussage mit dem Zitat des Beschlusses der
Bundesstiftung vom August 2001, "dass Kriegsgefangene, die in ein KZ verbracht worden seien, der Kriegsgefangenenstatus nicht entgegengehalten
werden könne, da hier besonders NS-ideologisch motivierte Diskriminierung und Misshandlungen ausschlaggebend gewesen seien." Dagegen an anderer
Stelle: "Eine Entschädigung der Kriegsgefangenen hätte die Einzelleistungen
aus der Gesamtsumme (von 10 Mrd. DM für Zwangsarbeiter) erheblich geschmälert. Zudem hätte sie die Frage nach Entschädigung deutscher
Zwangsarbeit in der Sowjetunion aufgeworfen, was nicht erwünscht gewesen sei."
Damit wird keine Antwort gegeben auf die begründete Feststellung der Kläger,
dass für sowjetische Soldaten nicht der Status der Kriegsgefangenschaft gegolten, sondern die NS-ideologisch motivierte Vernichtung im Vordergrund
gestanden habe. Ihre Haftbedingungen entsprachen der KZ-Haft. Das buchhalterische Argument der Schmälerung von Leistungen an zivile
Zwangsarbeiter im Falle von Auszahlungen an ehemalige Kriegsgefangene widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz für NS-Opfer. Die Begründung
schließlich, dass man offensichtlich keine Ansprüche ehemaliger Wehrmachtsagehöriger wecken wolle, die beim Vernichtungskrieg gegen die
Sowjetunion mitwirkten, widerspricht allen moralischen Grundsätzen, die bisher den Entschädigungsleistungen für NS-Opfer zu Grunde lagen.
Prof. Dr. Klaus Meyer
Stellvertretender Vorsitzender von KONTAKTE-KOHTAKTbl e.V.,
ehemaliger Kriegsgefangener in der Sowjetunion
Eberhard Radczuweit
Projektleiter von KONTAKTE-KOHTAKTbl e.V.
Einen ablehnenden Bescheid des Verwaltungsgerichts erhielt heute auch ein Anwalt italienischer Kriegsgefangener, die als Opfer des NS-Regime von der
Bundesregierung ebenfalls ignoriert werden.
Zuwendungen an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene werden von
KONTAKTE-KOHTAKTbl e.V. in Zusammenarbeit mit RA Stefan Taschjian und Prof.
Pavel Poljan weitergeleitet: Spendenkonto: 306 55 99 006, Berliner
Volksbank, BLZ 10090000, Kennwort: KRIEGSGEFANGENE
Presse
Artikel Neues Deutschland, 20.02.2003:
Spenden für Kriegsgefangene.
Aktion eines Berliner Vereins für ehemalige sowjetische Soldaten
Von Wolfgang Hübner
Der Berliner Verein »Kontakte« hat eine Spendenaktion zugunsten ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener gestartet, die vom
Zwangsarbeiter-Entschädigungsfonds nicht berücksichtigt werden.
Noch in diesem Monat müssen Berliner Richter über die Anträge einstiger sowjetischer und italienischer Kriegsgefangener auf Entschädigung für NS-Zwangsarbeit
entscheiden. Kriegsgefangene erhalten nach dem Gesetz über die Zwangsarbeiterentschädigung nur dann Leistungen aus der dafür geschaffenen Stiftung, wenn sie in
einem Konzentrationslager untergebracht waren und Zwangsarbeit leisten mussten. Da die meisten Kriegsgefangenen aber in anderen Haftlagern untergebracht waren,
wird ihnen keine Entschädigung gewährt.
Damit die hoch betagten ehemaligen Kriegsgefangenen nicht völlig leer ausgehen, hat der Verein »Kontakte«, der den Dialog mit den Ländern der einstigen Sowjetunion
fördert, eine Spendenaktion gestartet. In dem Aufruf wird darauf hingewiesen, dass sowjetische Kriegsgefangene mit etwa 3,3 Millionen Toten die zweitgrößte
Opfergruppe der Nazis nach den Juden waren. Da viele ehemalige Kriegsgefangene in der Ex-Sowjetunion unterhalb des Existenzminimums leben, sei Hilfe dringend
nötig. Mitglieder des Vereins wollen Betroffenen die Spenden persönlich überbringen und so dokumentieren, dass es nicht nur um Überweisungen geht. Man hofft auf
eine ähnliche Resonanz wie auf die Spendenaktion für zivile Zwangsarbeiter, die innerhalb von drei Jahren rund 100000 Euro erbrachte.
Spenden für die sowjetischen Kriegsgefangenen können überwiesen werden auf das Konto Kontakte e.V. bei der Berliner Volksbank, Konto-Nr. 3065599006, BLZ 10090000,
Kennwort »Kriegsgefangene«.
Die Spenden sollen vor allem den rund 1500 Kriegsgefangenen aus Armenien und Georgien zugute kommen, um deren Entschädigung sich seit Jahren der Berliner
Anwalt Stefan Taschjian bemüht. Taschjian kritisierte gestern gegenüber der Presse, dass das deutsche Gesetz die Kriegsgefangenen nicht mit KZ-Häftlingen
gleichstelle, obwohl sie vergleichbar schlimmen Bedingungen ausgesetzt waren. Weise das Gericht seine Anträge ab, dann müsse er seinen Mandanten sagen: »Sie
bekommen nichts, weil Sie im falschen Lager waren.«
Artikel Tagesspiegel, 21.03.2003:
Im Namen der Völkerverständigung Sowjetische Kriegsgefangene fordern Entschädigung
Von Amory Burchard
Sie sind die zweitgrößte Opfergruppe des Zweiten Weltkrieges. Von 5,7 Millionen sowjetischen Soldaten in deutscher Kriegsgefangenschaft starben 3,3 Millionen durch menschenunwürdige Haftbedingungen und bei der Zwangsarbeit. Anders als den zivilen Zwangsarbeitern steht ihnen jedoch keine Entschädigung durch die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zu. Kriegsgefangenschaft, heißt es im Stiftungsgesetz, „begründet keine Leistungsberechtigung“. Nach der Genfer Konvention dürften Soldaten zur Arbeit herangezogen werden. Ende Februar steht eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts über eine Musterklage zweier ehemaliger Kriegsgefangener an. Ihr Berliner Anwalt Stefan Taschjian beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Entschädigungsanträge. Dies sei die letzte Chance, auch diesen „vergessenen Opfern“ ein „Zeichen zur Völkerverständigung“ zu geben, sagt Taschjian. Er vertritt 1500 Mandanten. Die knapp 50 000 überlebenden Kriegsgefangenen könnten etwa 375 Millionen Euro beanspruchen, so der Anwalt.
Die Anwälte der Stiftung und des ebenfalls beklagten Bundesfinanzministeriums haben dem Gericht nahe gelegt, den Antrag zurückzuweisen: Die Leistungen der Stiftungen seien freiwillig und somit nicht einklagbar. Nach dem Stiftungsgesetz könnten außerdem nur Kriegsgefangene, die rechtmäßig in den Zivilstatus überführt wurden, und
solche, die in Konzentrationslagern inhaftiert waren, entschädigt werden. Mit diesem Argument weist die Stiftung auch Ansprüche italienischer Militärinternierter zurück. In diesem Fall trifft das Verwaltungsgericht Berlin jetzt ebenfalls eine Vorentscheidung.
Artikel Frankfurter Rundschau 5.3.03
BUNDESSTIFTUNG: Keine Entschädigung für frühere Kriegsgefangene
BERLIN, 4. März (dpa). Ehemalige Kriegsgefangene haben keinen Anspruch
auf Entschädigung von der Bundesstiftung Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin hervor. Damit wurden Anträge von zwei
armenischen Staatsangehörigen abgelehnt. Sie waren als Soldaten der
sowjetischen Roten Armee während des Zweiten Weltkriegs in deutsche
Gefangenschaft geraten und hatten Zwangsarbeit leisten müssen. Nach Angaben
des Anwalts Stefan Taschjian könnten bei einem Erfolg der Musterklage etwa
60 000 Überlebende profitieren. Es sei Unrecht, dass die ehemaligen
sowjetischen Kriegsgefangenen von den Verhandlungen 1999 ausgeschlossen
gewesen seien. Bei den Entschädigungszahlungen wurden bislang lediglich
zivile Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene, die in Konzentrationslagern
inhaftiert waren, berücksichtigt. Die Vereinbarung zur Entschädigung der
Zwangsarbeiter war nach langen Verhandlungen erreicht worden. Die ehemaligen
Zwangsarbeiter erhalten nach 15. Juni 2001 je nach Einstufung bis zu 7670
Euro, die in zwei Raten gezahlt werden. Um diese Summe geht es auch bei dem
Berliner Prozess. Möglicherweise wird der Rechtsstreit nun das
Oberverwaltungsgericht beschäftigen. Az.: VG 9 A 435.02
Artikel ND 05.03.03:
Letzter Versuch. Kein Geld für Kriegsgefangene
Von Wolfgang Hübner
Dass die beiden ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen, denen gestern
das Berliner Verwaltungsgericht den Anspruch auf Entschädigung versagte,
mit ihrer Klage keinen Erfolg haben würden, war zu erwarten. Dies mag
zynisch klingen, entspricht aber den deutschen Realitäten. Das Gericht ist
nicht zu kritisieren - es hat sich exakt an geltendes Recht gehalten. Der
beschämende, bewusst begangene Fehler liegt bei der Politik. Als über den
Entschädigungsfonds für ehemalige NS-Zwangsarbeiter verhandelt wurde,
machten Kritiker der absehbaren Stiftungskonstruktion darauf aufmerksam,
dass viele Kriegsgefangene von der Wehrmacht nicht nach Völkerrechtsnormen
behandelt, sondern misshandelt und zu Zwangsarbeit missbraucht wurden.
Millionen Kriegsgefangene - vor allem russische - kostete die deutsche
»Obhut« das Leben. Doch Politik und Wirtschaft wollen den Überlebenden
keine Entschädigung leisten. Zu schwach ist die Lobby dieser Opfergruppe,
als dass sie sich in den Text des Stiftungsgesetzes hätte hineinboxen
können. Die Musterklage der beiden ehemaligen sowjetischen Soldaten war ein
letzter verzweifelter Versuch, gegen das juristische und moralische Manko
anzugehen. Der Rechtsstaat hat entschieden. Alles in bester deutscher
Ordnung.
Artikel Jungle World, 12.3.03
Zu den Akten. Urteil zur Zwangsarbeit
Von Rolf Surmann
Nichts gibt's. In der vergangenen Woche erteilte das Berliner
Verwaltungsgericht dem Versuch ehemaliger sowjetischer Zwangsarbeiter mit
einem Kriegsgefangenenstatus und ehemaliger italienischer
Militärinternierter, vor deutschen Gerichten ihr Recht einzuklagen, eine
klare Absage.
In der Begründung heißt es, zwischen der deutschen Stiftung Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft, die vor allem zur Gewährung »humanitärer
Leistungen« eingerichtet worden sei, und den Zwangsarbeitern bestehe kein
Rechtsverhältnis. Sie hätten auch keine Möglichkeit, das
Bundesfinanzministerium zu einer Änderung seiner Entschädigungspolitik zu
bewegen. Der Klageweg in Deutschland sei deshalb aussichtslos.
Die Gerichtsentscheidung erscheint als eine souveräne Exekution
bürgerlichen Rechts. Denn das Stiftungsabkommen ist eindeutig.
Kriegsgefangene werden von den »humanitären Leistungen« ausgeschlossen,
und - so das Gericht - auf »humanitäre« Zuwendungen bestehe nun mal kein
Rechtsanspruch. Deswegen seien sie nicht einklagbar.
Eine besondere Note bekommt die Angelegenheit, weil die Stiftung auch
gegenüber ihren Partnerorganisationen durchsetzte, dass es gegen deren
Ablehnungsbescheide keinen Rechtsweg gibt. Deshalb kann auch nicht in
Russland geklagt werden. So wurde eine Entscheidungskette geschaffen, die
NS-Zwangsarbeiterinnen und -Zwangsarbeiter ohne jegliches Recht zu bloßen
Objekten deutscher »Erinnerungskultur« degradierte. Damit einher geht das
entschlossene Beharren, für die deutschen Konzerne »Rechtssicherheit« auf
internationaler Ebene zu erreichen, um nicht - wie es damals hieß -
»zweimal« zahlen zu müssen.
Dieses Urteil steht nicht für sich allein. Bereits vor einigen Wochen
wurde gegen die jüdischen Gemeinden der Slowakei entschieden, dass sie vor
deutschen Gerichten keinen Ausgleich für die Deportationskosten fordern
könnten, die von den in Auschwitz Vernichteten entrichtet werden mussten.
Auch die Stiftung, die sich bekanntlich auf ein »Globalabkommen« beruft,
erklärte sich nicht für zuständig.
Lediglich ein Kommentator in der Süddeutschen Zeitung wusste Rat. »Bei
so gigantischem Unrecht ist ohnehin jede Wiedergutmachung kleine Münze«,
heißt es. Daher sollten die im Stiftungsabkommen berücksichtigten
jüdischen Opfer die ihnen zustehenden Leistungen mit den abgewiesenen
Klägern teilen. Nicht die Bundesregierung, sondern die Jewish Claims
Conference wäre die Adresse. So entschädigten sich die NS-Opfer letztlich
selbst.
Auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konnte die
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Wehrmachtsopfern aus dem
griechischen Distomo mit ihrer Berufung auf ihre »Staatenimmunität« die
Vollstreckung eines rechtskräftigen griechischen Urteils zur Versteigerung
des Goethe-Instituts verhindern (Jungle World, 11/03). Die
»Staatenimmunität« wird also zum letzten Fluchtpunkt der Bundesrepublik
Deutschland, um sich ihrer Verantwortung für die Verbrechen an der
Menschheit zu entziehen. Aber es regt sich in dieser Gesellschaft kein
entschiedener Widerstand dagegen, noch nicht einmal von links.
Offener Brief an den russischen
Staatspräsidenten und den deutschen Bundeskanzler zur Gründung einer
russisch-deutschen Stiftung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
wir, ein deutscher Rechtsanwalt und ein russischer Zeithistoriker, wenden
uns an Sie als an die Leiter der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
(als Nachfolgestaat des Dritten Reiches) und der Russischer Föderation (als
Nachfolgestaat der UdSSR) mit der Initiative, Ihren guten politischen Willen
durch die Gründung einer gemeinsamen Russisch-Deutschen Stiftung zur
Entschädigung von ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen und Erinnerung an
sie zu bekunden und damit ein symbolisches Zeichen zu setzen.
Während Ihrer ersten Legislaturperiode, sehr geehrter Herr Bundeskanzler
Schröder, fand ein historischer Durchbruch in der Problematik der
Entschädigung von ehemaligen Zwangsarbeiter des Dritten Reichs statt, der
mit der Gründung der Bundesstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
im Jahre 2000 gekrönt wurde. Aber es gab eine Opfergruppe, und zwar die
ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen, deren Leistungsberechtigung aus
falschen und geschichtswidrigen Gründen von der Bundesstiftung kategorisch
aberkannt wurde.
Das Gesamtschicksal der ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen, wie es bei
den Nürnberger Prozessen und mehreren Studien von deutschen und russischen
Historikern festgestellt wurde, ist mehr als tragisch. Von etwa 5,7
Millionen Rotarmisten, die während des Zweiten Weltkrieges in deutsche
Gefangenschaft gerieten, wurden 3,3 Millionen Menschen ermordet, d.h. 58 %.
Sie sind nach den jüdischen Opfern die zweitgrößte Opfergruppe des
Nazi-Regimes. Die gegen sie angerichtete sorgfältig kalkulierte und kaltblutig durchgesetzter Politik des NS-Staates enthielt offensichtliche
Elemente eines Genozides, wie der Aussonderung und sofortigen
"Sonderbehandlung" (Tötung) von Juden und Politkommissaren unter den ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen.
Das alles stört aber der Bundestiftung "Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft" und dem Bundesfinanzministerium nicht, diese Gefangenen nicht als
besondere und eigenartige Opfergruppe der NS-Verfolgungen zu betrachten,
sondern als ganz normale Kriegsgefangene, wie amerikanische, britische,
französische oder polnische zu betrachten, die unter dem Schutz des
Internationalen Roten Kreuz standen und Sterblichkeitsraten von rund 5 %
hatten (bitte vergleichen Sie dies mit 58 %!). Die Zwangsarbeit von normalen
Kriegsgefangen sei nach dem damaligen Völkerrecht zulässig gewesen und
deswegen sei keine Leistungsberechtigung begründet.
Die Unterzeichnenden haben ein Gutachten und eine Klageschrift zur Frage der
Leistungsberechtigung ehemaliger sowjetischer verfasst und hoffen sehr
darauf, dass das Berliner Verwaltungsgericht deren gesetzliche Rechte
feststellt und eine gerechtigte Entscheidung trifft. Diese Dokumente und
nähere Informationen zu unserem Anliegen finden Sie unter der Website
www.taschjian.com.
Sehr geehrter Herr Präsident Putin, die den hitlerischen Terror überlebenden
Kriegsgefangenen wurden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat weiter unter dem
Diktator Stalin verfolgt und als Verräter und Handlanger des Feindes
angesehen. Die allermeisten von ihnen wurden in der UdSSR wieder zur
Zwangsarbeit gezwungen und bis der Mitte 1990er blieben diskriminiert, sogar
die Anerkennung als Kriegsteilnehmer und als Kriegsveteranen wurde ihnen
sehr lange verweigert.
Die sowjetische Politik der Diskriminierung und Ignorierung der Existenz und
Interessen der ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen setzte sich auch
nach 1990 fort, indem sich russische Diplomaten bei den Verhandlungen über
ihre Entschädigung nicht für sie einsetzten. Der herausragende Erlass des
Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 63 vom 24. Januar 1995 "Über die
Wiederherstellung der berechtigten Rechten der sowjetischen Bürger - der
ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen und Zivilisten, die während bzw.
nach dem Großen Vaterlandischen Krieg repatriiert worden sind" brachte zwar
die moralische Schuld und materielle Verantwortung ihnen gegenüber zum
Ausdruck. Dieser Erlass wurde aber von den exekutiven Organen Russlands
völlig ignoriert. Das fehlende Anerkennung der Tragödie der sowjetischen
Kriegsgefangenen sowie ihre Betrachtung als Verräter und Gehilfen des
Feindes sind bis heute noch in Russland akut. Hierfür zeugt unter anderem
die Tatsache, dass es in Russland kein einziges Museum oder eine
Gedenkstätte gibt, die an ihr trauriges Schicksal erinnert - im Gegensatz zu
Deutschland und Polen.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler und sehr geehrter Herr Präsident, wir
möchten Sie eindringlich bitten, die Initiative zur Gründung einer
russisch-deutschen Stiftung zur Entschädigung sowjetischer Kriegsgefangener
zu ergreifen. Heute sind schätzungsweise noch kaum mehr als 45.000 bis
60.000 von ihnen am Leben (ihre genaue Zahl könnte sehr schnell durch
Anordnung des russischen Staatspräsidenten von den örtlichen
Militärkommissariaten ermittelt werden).
Bitte antworten Sie uns bald: die ehemaligen Kriegsgegafengen sind im
Durchschnitt älter als Ostarbeiter (ca. 80) und sterben sehr schnell aus.
Hochachtungsvoll
Prof. Dr. P. Polian
S. Taschjian
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