Anmerkung
zum Gutachten von Prof. Christian Tomuschat
im Auftrag des Bundesfinanzministeriums zum Ausschluss
ehemaliger italienischer Militärinternierter (IMI) von Leistungen
der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
von
Lothar Evers
Kurator der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Köln, Januar 2003
Im
Auftrag des Bundesfinanzministeriums hat Prof. Tomuschat im Sommer 2001 ein
Auftragsgutachten erstellt. Es schließt eine große Gruppe ehemaliger
NS-Zwangsarbeiter von Leistungen der deutschen Stiftung aus: diejenigen, die
als ehemalige italienische Militärinternierte vom NS-Regime in den
Zivilstatus entlassen und dann zur NS-Zwangsarbeit gezwungen wurden. Über
100.000 Ablehnungsbescheide sind an diese ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter verschickt worden. Die meisten haben verbittert resigniert,
einige Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt.
Es
wird zu zeigen sein, dass Prof. Tomuschat entscheidende Quellen (die
Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages)
unterschlägt, um zu dem von seinem Auftraggeber (BMF) gewünschten Ergebnis
zu kommen. Prof. Tomuschat betrachtet zunächst den völkerrechtlichen
Status der IMI: „dass die IMI bis zu Ihrer endgültigen Befreiung nach
dem Ende des Zweiten Weltkrieges nach den Regeln des Völkerrechts den
Status von Kriegsgefangenen besaßen, obwohl das Deutsche Reich diesen
Status in massiver Weise verletzte.“ (Seite. 30). Diesen
völkerrechtlichen Tatbestand hat Prof. Tomuschat zutreffend beschrieben.
Hier
endet aber auch seine gutachterliche Kompetenz. Trotzdem leitet er aus
dieser völkerrechtlichen Betrachtung völlig unzulässige
Schlussfolgerungen ab. Dabei unterschlägt er wesentliche Teile der
Begründung des Deutschen Bundestages zum Stiftungsgesetz.
Statt
juristischer Betrachtung: Orientierung am individuellen Schicksal
Das
Gesetz zur Errichtung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
kann als historischer Kompromiss zur Beendigung einer vorausgegangenen
juristischen Aus- einandersetzung vor amerikanischen Gerichten verstanden
werden. An die Stelle einklagbarer Schadenersatzzahlungen setzt das
Stiftungs-gesetz humanitäre Leistun- gen. Diese Leistungen sollen gerade nicht
nach einer juristischen Klassifizierung des ehemaligen Zwangsarbeiters,
sondern vielmehr als Kompensation des realen Leidens während der
NS-Zeit gezahlt werden.
Deutscher
Bundestag wünscht Leistungen an in den Zivilstatus entlassene
Kriegsgefangene, wenn diese die Kriterien des Stiftungsgesetzes erfüllen.
Sowohl
das Bundesfinanzministerium als auch der das Gesetz beratende Innenaus-
schuss des deutschen Bundestages hat in diesem Sinne zur
Leistungs-berechtigung von in den Zivilstatus entlassenen Kriegsgefangenen
Stellung genommen. Beide stellen nicht auf einen völkerrechtlich
unveränderlichen Status der entlassenen Kriegsgefan- genen ab, vielmehr auf
derenreale Lebenssituation unter dem NS-Regime (NS-Zwangsarbeit nach
Entlassung in den Zivilstatus).
Zunächst
das Bundesfinanzministerium in seiner Vorlage:
„Kriegsgefangene,
die zu Arbeiten herangezogen wurden, können dafür grundsätzlich keine
Leistungen erhalten, denn nach den Regeln des Völkerrechts durften
Kriegsgefangene von dem Gewahrsamsstaat zu Arbeiten herangezogen werden. Aus
der Kriegsgefangenschaft entlassene, in den Zivilarbeiterstatus überführte
Personen können, wenn sie die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen,
zum Berechtigtenkreis nach Absatz 1 gehören.“
Begründung z. Gesetzentwurf v. 14.4.2000 (BMF)
Spricht
das BMF noch von „können“, so präzisiert dies der
Innenausschuss des Bundestages in seiner von Tomuschat in seinem Gutachten
unterschlagenen, jedenfalls nicht zitierten und gewürdigten eigenen
Begründung: „haben einen Anspruch“:
„Soweit
die von diesem Gesetz genannten Kriterien der Deportation und des Einsatzes
zur Zwangsarbeit unter Haftbedingungen erfüllt sind, habenauch
Kriegsgefangene, die zwangsweise unter dem NS-Regime in den Zivilstatus
überführt worden sind, einen Anspruch nach diesem Gesetz.“
Begründung z. Gesetzentwurf v. 30.6.2000 (Innenausschuss)
Der
gesetzgebende Deutsche Bundestag wünscht also eindeutig, dass den in den
Zivilstatus entlassenen Kriegsgefangenen (unabhängig von der im Mittelpunkt
von Tomuschats Gutachten stehenden Frage des völkerrechtlichen Status)
immer dann Leistungen nach dem Stiftungsgesetz zufließen, wenn die
sonstigen auf die Zwangsarbeit anzuwendenden Kriterien „Deportation und
Haftbedingungen“ erfüllt sind. Diese Aussage des Gesetzgebers ist so
eindeutig, dass man versteht, warum Tomuschat dieses Zitat in seinem
Gutachten unterschlägt: Es steht seinem gewünschten Gutachtenergebnis zu
sehr im Wege.
Fehlende
Finanzmittel im IOM Plafond
sind kein Argument für Ausschluss der IMI.
Noch
weiter von seiner Kernkompetenz als Experte in völkerrechtlichen Fragen
entfernt sich Prof. Tomuschat wenn er behauptet, die unzureichende
Ausstattung der IOM mit Mitteln der Stiftung bedeute, dass der Gesetzgeber
eine Nichtberücksichtigung der IMI gewollt habe, „da sonst die
entsprechenden Summen in dem Verteilungsplan hätten berücksichtigt werden
müssen.“ (Tomuschat Seite 54).
Dabei
ist Prof. Tomuschat sehr wohl bekannt, dass der erwähnte Verteilungsplan
dem deutschen Gesetzgebungsverfahren voraus gesetzt war. Er reflektiert
daher das Kräfteverhältnis der dem deutschen Gesetzgebungsverfahren vor
geschalteten internationalen Verhandlungen. Bekanntlich waren Vertreter der
später in den Zuständigkeitsbereich der IOM fallenden Verfolgtengruppen
und Länder an diesen Verhandlungen nicht beteiligt. Der aus diesen
Verhandlungen verbleibende Plafond der IOM bildet eine Restkategorie nach
Berücksichtigung aller am Verhandlungstisch vertretenen Interessen.
Dies
wird besonders deutlich, wenn Tomuschat erwähnt, „dass entsprechend
einer Fußnote von diesem Betrag (der IOM) noch 260 Mio. DM an die Jewish
Claims Conference abzuführen sind“ (Tomuschat Seite 34). Diese
Abführung von fast einem Drittel des IOM Etats an die JCC am letzten Tag
der Verhandlungen hatte nicht etwa mit geringeren Opferzahlen im „Rest of
the World“ sondern ausschließlich mit höherem Finanzierungsbedarf der
JCC zu tun, den diese ohne Verteidigungsmöglichkeit der anderen Opfergruppe
durchsetzen konnte.
Der
Innenausschuss des Deutschen Bundestages war sich bewusst, dass wegen der
Unterfinanzierung des IOM Plafonds eine Ungleichbehandlung der hieraus zu
finanzierenden Opfergruppen resultieren könnte.
„Den
Opfern aus den an den Verhandlungen nicht beteiligten Staaten (sog. ,Rest
der Welt’) wird Gleichbehandlung zugesichert. Dabei ist sich der Ausschuss
darüber im Klaren, dass die Mittel für diesen Opferkreis, für den keine
genauen Zahlen vorliegen, ggf. nicht gesichert sind.“
Begründung z. Gesetzentwurf v. 30.6.2000 (Innenausschuss)
Das
Kuratorium hat bei der Verwendung überschüssiger Mittel vor allem
sicherzustellen, dass finanzielle Disparitäten, die nach jetzigem
Kenntnisstand zwischen der 6. Partnerorganisation [IOM] und den anderen
Partnerorganisationen aufgrund ungleicher Mittelausstattung zu befürchten
sind und die zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung von
Leistungsberechtigten führen könnten, verhindert werden.
Begründung z. § 9 d.Gesetzentwurf v. 30.6.2000 (Innenausschuss)
Grundsatz
der Gleichbehandlung: Tausende in den Zivilstatus entlassene
Kriegsgefangenen aus Polen wurden unter dem Stiftungsgesetz entschädigt.
Als
die italienischen Militärinternierten in den Zivilstatus entlassen wurden,
konnte die deutsche Administration als Exempel auf die Entlassung der
polnischen Kriegsgefangenen in den Zivilstatus im Jahre 1940 zurückgreifen.
Diesem
Memorandum sind entsprechende Erlasse und Entlassungsdokumente aus beiden
Entlassungswellen beigefügt, die beweisen, dass bis in die ideologisch
Begründung („hochherzige Geste des Führers“ [Polen] „Bemühungen des
Duce und Großherzigkeit des Führers“ [Italien]) der Entlassungsvorgang
rechtlich und praktisch identisch ablief. Die von Prof. Tomuschat am
Beispiel der italienischen Militärinternierten zu begutachtenden
Tatbestände treffen also zu 100% auch auf die zuvor in den Zivilstatus
entlassenen polnischen Kriegsgefangenen zu.
Deren
Interessen waren durch die polnische Delegation in den internationalen
Verhandlungen vertreten. Daher sind alle in den Zivilstatus entlassenen
polnischen Soldaten, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen des
Stiftungsgesetzes erfüllen, wie selbstverständlich aus dem Plafonds der
polnischen PO entschädigt worden. Im polnischen Fragebogen wird die
Tatsache einer der Zwangsarbeit vorausgehenden Kriegsgefangenschaft nicht
einmal abgefragt. Es dürfte sich nach Schätzungen der polnischen
Partnerorganisation um mehrere tausend Empfänger handeln, die ohne jede
Beanstandung durch die deutsche Stiftung Zahlungen erhalten haben, obwohl
sie nach Prof. Tomuschats gutachterlicher Auffassung nie den rechtlichen
Status als Kriegsgefangene verloren haben.
Polnische
Kriegsgefangene, die nach ihrer Entlassung in den Zivilstatus
NS-Zwangsarbeit leisten mussten, gibt es nicht nur im Zuständigkeitsbereich
der polnischen Partnerorganisation. Diejenigen, die heute nicht in Polen
wohnen, waren durch die IOM zu entschädigen. In allen Fällen, in denen
auch die polnische PO Leistungen zugesprochen hätte, hat auch die IOM
Leistungen an ehemalige Kriegsgefangene gezahlt. Dies war auch notwendig,
wollte man es nicht zu gravierender Ungleichbehandlung zwischen polnischen
Leistungsempfängern und denen im Zuständigkeitsbereich der IOM kommen
lassen. Wenn dies zwischen zwei Partnerorganisationen unter dem
deutschen Stiftungsgesetz gilt, muss es um so mehr für die Gleichbehandlunginnerhalb
des IOM – Plafonds gelten.
Den
ehemaligen italienischen Militärinternierten
stehen Leistungen nach dem Stiftungsgesetz zu, weil:
1. der
Innenausschuss des Deutschen Bundestages dies ausdrücklich gewünscht hat:
„Soweit die von diesem Gesetz genannten Kriterien der Deportation und
des Einsatzes zur Zwangsarbeit unter Haftbedingungen erfüllt sind, haben
auch Kriegsgefangene, die zwangsweise unter dem NS-Regime in den Zivilstatus
überführt worden sind, einen Anspruch nach diesem Gesetz.“
2. dabei
dem Innenausschuss die Unterfinanzierung des IOM-Plafonds bewusst war und er
trotzdem auf einer Gleichbehandlung identischer Verfolgungs-schicksale in
verschiedenen Partnerorganisationen bestanden hat: „Den Opfern aus den
an den Verhandlungen nicht beteiligten Staaten (sog. ,Rest der Welt’) wird
Gleichbehand- lung zugesichert. Dabei ist sich der Ausschuss darüber im
Klaren, dass die Mittel für diesen Opferkreis, für den keine genauen
Zahlen vorliegen, ggf. nicht gesichert sind.“
3. tausende
in den Zivilstatus entlassene polnische Kriegsgefangene und spätere
NS-Zwangsarbeiter Stiftungsmittel aus den Plafonds der polnischen PO und der
IOM erhalten haben, und diese aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
den italienischen Antragstellern nicht verweigert werden dürfen.
4. Prof.
Tomuschats Gutachten lediglich den völkerrechtlichen Aspekt zutreffend
analysiert. Dies allerdings für alle in den Zivilstatus entlassenen
Kriegsgefangenen und späteren NS Zwangsarbeiter (auch die polnischen).
Seine politischen Schlussfolge- rungen sind jedoch falsch und überschreiten
seine gutachterliche Kompetenz.
Die beiden oben bewiesenen Auffassungen des Bundestagsinnenausschusses
werden von Prof. Tomuschat entweder unterschlagen oder falsch wiedergegeben.
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